Magdeburg, 02.05.2016
Das Landgericht Magdeburg hat heute einen 20-jährigen Somalier, der als Flüchtling Asyl beantragt hat, wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter eines Opfers hatten aufgrund einer gutachterlich festgestellten paranoiden Psychose und der Gefährlichkeit des Täters eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt.
Die zuständige Strafkammer des Landgerichtes Magdeburg verurteilte heute einen nach eigenen Angaben 20-jährigen Somalier u.a. wegen einer versuchten Vergewaltigung im psychiatrischen Krankenhaus Uchtspringe zulasten einer Krankenschwester zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der junge Somalier und gläubiger Muslim, seit 18.06.2015 in Deutschland, war zuvor aufgrund von Auffälligkeiten in einer Asylbewerberunterkunft in Burg zunächst für eine kurze Zeit dorthin verbracht worden.
Das spätere Opfer hatte dem jungen Somalier das Essen in seine Zelle bringen wollen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Täter diese Situation ausnutzte, indem er die Tür zuschlug, er anschließend die Frau küsste, ihr an die Brust und das Geschlecht fasste, sie aufs Bett zerrte, in eine Art Schwitzkasten nahm und letztlich versuchte ihr die Hose auszuziehen. Dem nach Hilfe rufenden Opfer gelang es eine Notklingel zu betätigen, so dass Hilfe kommen konnte. Die zunächst zu Hilfe herbeieilende andere Krankenschwester verletzte der Täter bei der Abwehr an der Hand, weswegen er neben der versuchten Vergewaltigung (§§ 177, 22, 23 StGB) auch wegen einer Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt wurde.
Laut einem psychiatrischen Gutachten und Aussage des behandelnden Arztes als Gutachter verfüge der nun Verurteilte über eine paranoide Psychose, welche auch bei der Tat vorgelegen haben müsse. Er berge eine erhöhte Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, so dass von ihm weitere Taten, insbesondere bei Nichtbehandlung der Krankheit, zu erwarten seien. Eine Besserung sei aber in der nächsten Zeit – trotz der noch aufgrund der Tat fortwährenden Unterbringung – nicht zu erwarten, insbesondere da dem Täter noch eine Krankheitseinsicht fehle und er auch die Tat gänzlich abstreite. Letztlich berge aber ein medizinisches Gutachten immer auch die Möglichkeit der Fehleinschätzung, wobei der Gutachter aber betonte von seiner Feststellung überzeugt zu sein.
Aufgrund der Darlegung des Gutachters beantragten die Staatsanwaltschaft und auch der Vertreter der Nebenklage des Opfers der versuchten Vergewaltigung, Rechtsanwalt Dr. Klaus, die Unterbringung des Verurteilten zu einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Der Verteidiger des Täters beantragte den Täter allenfalls wegen einer sexuellen Nötigung zu verurteilen, nicht aber eine Unterbringung anzuordnen.
Das Gericht wurde nicht von den beiden erstgenannten Plädoyers und der Einschätzung des Gutachters überzeugt und nahm für den Zeitpunkt der Tat keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und auch keine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an. Das Gericht ging, auch vor dem Hintergrund, dass der Täter auf eine Frage eines Richters, was er sich wünschen würde, wenn er einen Wunsch frei hätte, antwortete Fußballprofi werden zu wollen, von einer Anwendung des Heranwachsendenstrafrechts aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Meinung:
Hinsichtlich des unmittelbaren Ansetzens (§ 22 StGB) zum Versuch der Vergewaltigung ist interessant, dass das Gericht hier schon sehr früh – aber im vorliegenden Falle auch nachvollziehbar – von dem Versuch einer Vergewaltigung ausgegangen ist, obwohl der Täter noch seine Hose angezogen hatte und auch laut Aussage des Opfers noch keine Anstalten gemacht hatte diese auszuziehen.
Die Einschätzung, den Täter zu einer Jugendstrafe zu verurteilen, nicht aber eine Unterbringung anzuordnen, halte ich vor dem Hintergrund der Hauptverhandlung für eine deutliche Fehleinschätzung.
Es bleibt daher zu hoffen, dass – soweit das Urteil bestand hat – es gelingen wird, dem jungen Herren, der das gesamte Tatgeschehen trotz verschiedener Zeugenaussagen stets mithilfe seines Dolmetschers bestritten hat, in der Jugendstrafanstalt ‚Manieren‘ beizubringen. Ob das aber, angesichts der festgestellten Krankheit, möglich sein wird, wage ich doch wohl gut begründbar zu bezweifeln.
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