Es bleibt spannend. Beide gegenläufigen Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig:
„Ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst halten die Anwaltsrichter daher für mit der Tätigkeit eines Advokaten unvereinbar, wenn das Angestelltenverhältnis die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt.“
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